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   BSG, 11.02.1958 - 10 RV 123/56   

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BSG, 11.02.1958 - 10 RV 123/56 (https://dejure.org/1958,9176)
BSG, Entscheidung vom 11.02.1958 - 10 RV 123/56 (https://dejure.org/1958,9176)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 1958 - 10 RV 123/56 (https://dejure.org/1958,9176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6 S 24) , aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 8 S 35 f) .
  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Stehen den Betroffenen aufgrund gesetzgeberischer Vorgaben und ggf zusätzlicher Entscheidung der Verwaltung drei Formen der Widerspruchseinlegung zur Verfügung, darf frei gewählt werden (zur Wahl zwischen schriftlicher Klageerhebung und Klageerhebung durch Niederschrift vgl BSG vom 11.2.1958 - 10 RV 123/56 - BSGE 7, 1, 2 f = juris RdNr 10) .
  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 225/75

    Widerspruchsschrift - Rechtzeitig eingereicht - Einsortierung kurz vor

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß erteilt, wenn sie keinen Hinweis auf die in SGG § 84 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeiten zur Fristwahrung enthält (Ergänzung zu BSG 11.02.1958 10 RV 123/56 = BSGE 7, 1, 3).

    Das BSG hat jedoch nicht gefordert, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung alle im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Fristwahrung enthalten muß (vgl. BSG SozR SGG § 66 Nrn. 13, 19 u. 21 = BSGE 7, 1).

    Dagegen hat § 84 Abs. 2 SGG - im Gegensatz zu Abs. 1 - nicht den Zweck, dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten bindend vorzuschreiben, sondern will nur Vorsorge treffen, daß eine an sich versäumte Frist durch das Einreichen, der Rechtsbehelfsschrift bei einer unzuständigen Stelle als gewahrt "gilt" (vgl. BSGE 6, 256; 7, 1).

    Aus diesen Erwägungen hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1958 (BSGE 7, 1) ausgesprochen, daß der Widerspruchsbescheid keine Belehrung über die in § 91 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Klagefrist durch Einreichung der Klageschrift bei einer unzuständigen Stelle zu wahren, enthalten muß (vgl. auch BSGE 6, 256).

  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 46/74

    Bescheid - Rechtsbehelfsbelehrung - Unrichtigkeit - Zustellung im Ausland -

    Über die in § 66 Abs. 1 SGG genannten Erfordernisse hinaus hat die Rechtsprechung des BSG für den Widerspruchsbescheid, d.h. für den mit der Klage anfechtbaren Bescheid, noch verlangt, daß der Empfänger des Bescheides auch über die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (§ 90 SGG) zu belehren sei (BSG 7, 1, 2f., 7, 16).

    Vielmehr wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht dadurch unvollständig und unrichtig i.S. von § 66 Abs. 2 SGG, wenn sie den Hinweis auf "Auch-Möglichkeiten" wie sie § 91 Abs. 1 SGG erwähnt, nicht enthält (BSG 6, 256, 261 BSG 7, 1, 3 sowie 16, 18 und insbesondere das oben zitierte Urteil des 9. Senats vom 28. Oktober 1975; siehe auch Ecker, SGb 1954, 183; und für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: BVerwG, JR 1969, 156).

  • LSG Hessen, 20.06.2011 - L 7 AL 87/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - keine

    Beide Alternativen stehen selbständig nebeneinander, weshalb die Belehrung über die Möglichkeit der Klage bzw. Berufungseinlegung zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als notwendig erachtet wird (BSG 7, 1 und v. 22.03.1963, 11 RV 628/62).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - L 7 B 111/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Eine Belehrung über die Zulässigkeit der Klage ist nur dann sinnvoll, wenn der Beteiligte dadurch in den Stand versetzt wird, alles zu tun, was von seiner Seite aus nötig ist, damit er eine Klage rechtswirksam erheben kann" (BSG, Urteil vom 11.02.1958, 10 RV 123/56, BSGE 7, 1, 2)".
  • LSG Hessen, 24.09.1980 - L 8 KR 12/80

    Rentenversicherungspflicht der Rehabilitanden; Beitragsbemessungsgrenze; Höhe der

    Sie enthielt nicht den zwingenden Hinweis darauf, daß die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 90 SGG) erhoben werden kann (vgl. BSGE 7, 1; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 10 zu § 66 und 8 zu § 90) und war auch insoweit unrichtig, als hinsichtlich des Beginns der Frist auf den Zeitpunkt der "Zustellung" verwiesen wurde, obgleich eine Zustellung weder vorgeschrieben war noch tatsächlich erfolgte (vgl. dazu Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 3 zu § 66; BSG, Urteil v. 27.3.1980 Az.: 12 RK 61/79).
  • VG der Evangelischen Kirche im Rheinland, 20.11.2013 - 2 VG 14/11
    In ständiger Rechtsprechung gehen aber die staatlichen Gerichte in vergleichbaren Fällen davon aus, dass Rechtsmittelbelehrungen auch dann vollständig und richtig sein müssen, wenn sie gesetzlich nicht vorgeschriebene weitere Hinweise, wie den Hinweis auf die notwendige Form der Klageerhebung, enthalten (BVerwG, Urteil v. 13.12.1978 - 6 C 77/78 - (Rn. 23 f.), BSG, Urteil v. 11.02.1958 - 10 RV 123/56 - (Rn. 9 f.); der Rechtsprechung des BSG hat sich das LSG NRW, Beschluss v. 07.05.2009 - L 7 B 111/09 AS - (Rn. 8) ausdrücklich angeschlossen).
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